§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Female Business Network Hersfeld-Rotenburg e.V.”. Er hat seinen Sitz in Bad Hersfeld. Das Geschäftsjahr ist zugleich das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung eines Netzwerk für Frauen, welche als Selbstständige, Führungskraft oder Gründerin unternehmerisch tätig sind und eine gleichgesinnte Gemeinschaft erleben und darin
zusammenarbeiten wollen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden, die sich als weiblich (ihr/she) identifiziert und als
Selbstständige, Führungskraft oder Gründerin unternehmerisch tätig ist. Diese füllt schriftlich oder digital eine Beitrittserklärung aus und übermittelt diese unterschrieben an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
- Ableben: Durch Tod des Mitgliedes,
- Austritt: Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand bis spätestens zum 20. November des laufenden Jahres erklärt werden. Bereits entrichtete
Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet. - Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
wiederholt oder in erheblichem Maße gegen gesetzliche Bestimmungen, die Satzung, Beschlüsse oder Richtlinien des Vereins verstoßen hat; das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hat; innerhalb des Vereins durch Verhalten wiederholt Unfrieden oder Konflikte ausgelöst hat; trotz schriftlicher Erinnerung Beiträge oder andere Verpflichtungen länger als drei Monate nicht erfüllt hat; dem Vorstand oder anderen Organen des Vereins vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Über den Ausschluss entscheidet nach genauer Prüfung des Falles der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist
vorher zu hören.
§ 4 Beiträge
Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe des Beschlusses der konstituierenden
Mitgliederversammlung. Dieser kann jährlich im Rahmen der Jahreshauptversammlung angepasst werden. Die Fälligkeit wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist auf das Vereinskonto zu überweisen. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der gewählte Vorstand.
Die terminliche und inhaltliche Planung der (überwiegend) monatlichen Netzwerktreffen wird
von einem Organisationsteam von 5-7 Personen in Absprache mit dem Vorstand organisiert.
§ 6 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus folgenden Personen:
- einer Vorsitzenden,
- einer Stellvertreterin und
- einer Kassiererin.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die im Vorstand gewählten Mitglieder sind
berechtigt sich gegenseitig zu vertreten. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, wenn und soweit eine Abweichung nicht im Interesse des Vereins vorher notwendig ist. Außerdem kann eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn 3/10 aller Mitglieder diese fordert. Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Entlastung des Vorstands unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und mit einer vorher bekannt gegebenen Tagesordnung. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Eine Einladung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie über den Mitgliederbereich der Website zugestellt wurde.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches
Protokoll anzufertigen. Dieses wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführerin unterzeichnet.
Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstands in Präsenz, online (z. B. per Videokonferenz) oder in hybrider Form (sowohl vor Ort als auch digital) durchgeführt werden.
Abstimmungen und Wahlen dürfen ebenfalls digital erfolgen, sofern die Teilnahme dokumentiert und das
Ergebnis nachvollziehbar ist. Der Vorstand sorgt in diesem Fall dafür, dass ein geeignetes Online-
Abstimmungstool zur Verfügung gestellt wird, das den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und den Schutz der Daten der Mitglieder gewährleistet. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation
(z.B. Frauen helfen Frauen HEF e.V.), die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Unterzeichnung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
